Kunden priorisieren höhere Qualifizierung für Sicherheitsdienstleistungen
In der Ausgabe 3-2019 des DSD weist das Institut für Wirtschaftsschutz und Sicherheitsforschung (IWiS) auf eine Befragung von Nutzern und Anbietern privater Sicherheitsdienstleistungen hin, nach der die Kunden die Zusammenarbeit mit den Dienstleistern deutlich kritischer einschätzen als umgekehrt. Auf der Prioritätenliste bei den Kunden steht die weitere Qualifizierung des Personals (mindestens Fachkraft für Schutz und Sicherheit).
Ordnung des Sicherheitsmarktes
Silke Wollmann, BDSW, stellt in Protektor, Ausgabe 10-2019, S. 54/55, das Sicherheitsforschungsprojekt „Osima“ (Ordnung des Sicherheitsmarktes) vor, das den Rahmen beschreibt, innerhalb dessen neue Dienstleistungen und Organisationsformen von Schutz und Sicherheit in Zukunft durch die Sicherheitswirtschaft gestaltet werden. Führungskräften in Politik, Regulierungsbehörden und Unternehmen kann die Plattform als Entscheidungshilfe dienen, wenn zu klären ist, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang Schutzleistungen unter Mitwirkung nichtstaatlicher Akteure erbracht werden können und sollen. Im Rahmen von Osima hat sich gezeigt, dass die Verkehrsüberwachung ein gutes Beispiel dafür ist, auf welchen Gebieten der Handlungsrahmen privater Dienstleister noch deutlich erweitert werden kann. Mit dem Projekt Osima ist es erstmals gelungen, den Sicherheitsmarkt interdisziplinär zu betrachten und zu analysieren.
Der Fokus des im Securitas-Blog „Focus on Security“ genannten Projektes „Die Ordnung des Sicherheitsmarktes“ lag auf der Frage, welchen Beitrag private Sicherheitsdienstleister in Zukunft zur Herstellung des Gutes „Sicherheit“ in Deutschland leisten können. Ob und welche derzeit von der Polizei oder dem kommunalen Ordnungsamt durchgeführten Tätigkeiten auch – mangels Überqualifizierung sogar grundsätzlich besser – von einem Sicherheitsdienstleister übernommen werden können, ist nicht nur unter betriebswirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Aspekten, sondern vor allem auch nach juristischen Kriterien zu beurteilen. Hier sind drei Tätigkeitsbereiche zu untersuchen, in denen private Dienstleister die Sicherheit im urbanen Raum wesentlich verstärken und die Ordnungsämter unterstützen könnte: die Bestreifung des öffentlichen Raumes, insbesondere eine Streifentätigkeit in „Angsträumen“ während der Dunkelheit, die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Mitwirkung bei Geschwindigkeitskontrollen im kommunalen Straßenverkehr. Die Bestreifung öffentlicher Räume ist ohne Hoheitsbefugnisse möglich, wenn sie sich auf aktive Präsenz, auf die Beobachtung und die Kommunikation mit Hilfesuchenden oder mit Störern, auf die Feststellung und Meldung von Verstößen gegen kommunale Satzungen beschränkt. Dagegen ist die Personalienfeststellung ebenso wie derr Ausspruch eines Platzverweises außerhalb von Hausrechtsbereichen eine hoheitliche Maßnahme, so dass eine Beleihung der Einssatzkräfte des beauftragten Sicherheitsdienstleisters erforderlikch wäre. Dasselbe gilt für die Ahndung von Parkverstößen mit einem Verwarnungsgeld. Dass die Wahrnehmung von Geschwindigkeitskontrollen eine hoheitliche Maßnahme darstellt, wenn sie über eine technische Unterstützung der Behörde hinausgeht und diese nicht mehr „Herrin des Verfahrens“ ist, hat das OLG Frankfurt in einer Grundsatzentscheidung (2 Ss-OWi 942/19) kürzlich noch einmal festgestellt. Der Gesetzgeber ist gut beraten, wenn er in dem im Koalitionsvertrag angekündigten eigenständigen Gesetz für Sicherheitsdienstleistungen eine Beleihung sowohl mit den „niedrigschwelligen“ Hoheitsbefugnissen der Personalienfeststellung und des Platzverweises ebenso wie zur Feststellung von Parkverstößen mit der Ahndung durch eine Verwarnungsgebühr gestattet. Denn beide Tätigkeitsbereiche würden die kommunalen Ordnungsämter wesentlich entlasten. Zwar besterht die Tendenz, den Ordnungsdienst in Großstädten personell aufzurüsten. Aber zumeist reicht die Zahl der kommunalen Bediensteten nicht aus, um eine Streifentätigkeit gerade in den „dienstungünstigen“ Zeiten der Nacht und des Wochenendes zu gewährleisten.