Bei der Planung von Löschanlagen Sachverständigen einbinden
Bei der Planung von Löschanlagen kann schnell etwas schiefgehen, betont Dipl.-Ing. Frank Bieber, VdS, in der Ausgabe 1-2019 von s+s report, S. 16-18; zum Beispiel, wenn die Fachplanung von nicht qualifizierten Anbietern durchgeführt wird, wenn die Ausschreibung selbst schon fehlerhaft ist oder wenn Vorgaben aus unterschiedlichen Regelwerken miteinander vermischt werden. Der Autor beschreibt problematische Praktiken und zeigt, wie sie sich vermeiden lassen. Ist man bei der Planung unsicher oder möchte man die Planung einfach absichern lassen, so empfiehlt es sich den Sachverständigen einzubinden, der später die Anlage überprüft. Das für eine Planprüfung investierte Geld rechnet sich in aller Regel im Vergleich zum möglichen Mängeln, die bei der Abnahme festgestellt werden.
Systemübergreifende „Wirk-Prinzip-Prüfung“
Mit dem Werkzeug der „Wirk-Prinzip-Prüfung“ befasst sich Dipl.-Ing. (FH) Thorsten Pfeiffer, VdS, in der Ausgabe 1-2019 der Zeitschrift s+s report, S. 20-23. Die Wirk-Prinzip-Prüfung ist eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischen Gewerke. Der Autor behandelt die Wirk-Prinzip-Prüfung im Bauordnungsrecht. Besonders interessant wird es, wenn innerhalb einer Steuermatrix mehrere sicherheitsrelevante Quellen mit gleichem Schutzzielanspruch vorhanden sind. Die sorgsame Ausarbeitung aller Matrizen und das Vermeiden von unerwünschten Querverbindungen kann unerwünschten Effekten im Gefahrenfallbetrieb des Gebäudes vorbeugen.
Bauliche Ausführung des „zweiten Rettungsweges“
Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller thematisiert in der Ausgabe 1-2019 der Zeitschrift s+s report, S. 24-27, den sogenannten „zweiten Rettungsweg“. Der muss grundsätzlich unabhängig vom ersten sein. Der Autor behandelt den zweiten Rettungsweg im aktuellen Bauordnungsrecht, die bauliche Ausführung von zweiten Rettungswegen und die Frage, ob der zweite Rettungsweg auch über Geräte der Feuerwehr verlaufen darf. Dies sollte nach wie vor die Ausnahme bleiben. Denn ein zweiter Rettungsweg mittels tragbarer Leitern oder Hubrettungsgeräten ist oftmals nur sehr zeitaufwendig realisierbar.